Aktuelle Satzung des Sport-Club Hauenstein 1919 e.V.
Satzung
des
Sport-Club Hauenstein 1919 e.V.
(nach Änderungen vom 27.01.1984, 01.03.1985, 13.02.1998, 13.03.1998, 31.03.2000, 09.03.2001, 08.03.2002, 04.04.2008, 16.04.2010, 01.04.2011, 04.04.2014, 31.03.2017, 20.10.2017, 25.09.2020 und 10.09.2021.
§1
Name, Sitz und Zweck
(1) Der am 24. März 1919 in Hauenstein gegründete Sportverein führt den Namen „Sport-Club 1919 e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Hauenstein, Pfalz.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sport- und Vereinsanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Notwendige Auslagen können ersetzt werden. (Hinweis auf § 1a Absätze 5 und 6).
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§1a
Vergütungen für die Vereinstätigkeit und Auslagenersatz
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 treffen der Vorstand oder die 3 gleichberechtigten Vorsitzenden des Vorstandes. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand oder die 3 gleichberechtigten Vorsitzenden des Vorstandes ist / sind im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
(5) Den Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins können nachgewiesene Aufwendungen ersetzt werden, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Wer Mitglied werden will, hat an einen der Vorsitzenden ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder und Förderer des Vereins ernannt werden, die sich nachhaltig in irgendwelcher Hinsicht ganz besonders um den Verein verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft mit Zweidrittel-Mehrheit.
Vorschläge können ebenfalls von Mitgliedern an die Vorstandschaft herangetragen werden, die dann im Einzelfall über eine Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet.
§3
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten und nur zum Jahresende möglich.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlung.
§4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§5
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(2) Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft folgende Maßnahmen verhängt werden:a) Verweis,
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
c) zeitlich begrenztes Verbot für das Betreten des vereinseigenen Geländes.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. Der Bescheid über Maßregelungen ist eingeschrieben zu versenden.
§6a
Haftung für Strafen
Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens-) Kosten gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied oder ein Verwandter eines Mitglieds durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die Abteilung, der das Mitglied angehört, verpflichtet, die verhängten Maßnahmen selbst zu tragen.
Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (zum Beispiel Sportler, Trainer, Zuschauer) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis davon frei zu stellen.
Maßnahmen eines Verbandes gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht.
§7
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2,2), gegen einen Ausschluss (§ 3,3) sowie eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – an einen der gleichberechtigten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Vorstandschaft. Diese Entscheidung ist endgültig.
§8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal eines Jahres statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) die Vorstandschaft es beschließt,
b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beantragt haben.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hauenstein (Hauensteiner Bote). Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht,
c) Entlastung der Vorstandschaft,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Verschiedenes.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. § 14 Absatz 3 dieser Satzung gilt entsprechend.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
§10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 1 – 3 gleichberechtigten Vorsitzenden sowie 4 – 10 Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, dem Jugendleiter und dem AH-Leiter.
Die verschiedenen Aufgabenfelder werden in diesem Gremium aufgeteilt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1 – 3 gleichberechtigten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Ressortleiter der Abteilungen Jugend (Fußball), II.-Mannschaft und A.H. werden in gesondert einberufenen Versammlungen der einzelnen Abteilungen gewählt. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
(4) Die 1 – 3 gleichberechtigten Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist die Vorstandschaft berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen oder Anträgen der einzelnen Abteilungen. § 9 Absatz 7 Sätze 1 und 2 dieser Satzung gelten entsprechend.
(6) Die 1 – 3 gleichberechtigten Vorsitzenden sind zu allen Sitzungen der einzelnen Abteilungen einzuladen. Sie haben das Recht, an diesen beratend teilzunehmen.
§11
Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss der Vorstandschaft gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
(3) Die Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister geprüft werden.
§12
Ausschüsse
(1) Für die Bereiche Jugend (Fußball), II.-Mannschaft und A.H. werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich in der Regel wie folgt zusammen:
a) Jugend (Fußball) – drei Vertreter der Fußballjugend, die von de Jugendversammlung gewählt sind und die Betreuer
der Jugendmannschaften,
b) II.-Mannschaft – dem Verantwortlichen der II.-Mannschaft und zwei Mitarbeiter
c) A.H. – der Leiter der A.H. und zwei Mitarbeiter.
(2) Auf Beschluss der Abteilungsversammlung kann die Zusammensetzung der Ausschüsse der einzelnen Abteilungen auch verändert werden. Der Ausschuss einer Abteilung muss aber aus mindestens drei Personen bestehen.
(3) Die Vorstandschaft kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen
§13
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandschaft, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14
Wahlen
(1) Die Mitglieder der Vorstandschaft und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die 1 – 3 gleichberechtigten Vorsitzenden und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung einzeln und namentlich gewählt. Mitglieder, die nicht anwesend sind, müssen ihre Bereitschaft zur Wahl (passives Wahlrecht) schriftlich erklären.
(3) Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn mindestens ein anwesendes und stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Ansonsten findet die Wahl per Handzeichen statt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Eine einfache Mehrheit ist erreicht bei mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen dabei nicht mit.
§15
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Ordnungen werden von der Vorstandschaft mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§16
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein (z. B Adressdaten, Geburtsdatum, Bankverbindung) verarbeitet. Diese Daten werden nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§17
Vereinsvermögen
(1) Der Verein kann Vermögen in jeder Form erwerben. Zur Erhaltung des Vermögens sind die Vereinsorgane verpflichtet. Das Vereinsvermögen (Sportanlagen, Clubhaus usw.) steht ausschließlich den Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes zur Verfügung. In gleicher Weise sind auch alle laufenden Einnahmen oder Spenden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben zur verwenden, die notwendig sind, den Vereinszweck zu erfüllen.
(2) Über Veräußerungen, Erwerbung und Belastung von Grundvermögen kann nur die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit entscheiden.
§18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) die Vorstandschaft mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Hauenstein mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
(5) Nach Auflösung des Vereins muss die Ortsgemeinde Hauenstein das gesamte Vermögen 3 (drei) Jahre für einen Nachfolgeverein (nur Fußball) bereithalten.
Die Satzung wurde am 20. November 1979 von der Mitgliederversammlung beschlossen und wird mit dem Tage der Genehmigung wirksam.
Damit treten die Satzung vom 25.01.1954 und sämtliche zwischenzeitlich beschlossenen Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Hauenstein/Pfalz, den 20. November 1979
Für die Richtigkeit:
(Hans Reck) 1. Vorsitzender
Vorstehende Satzung wurde vom Amtsgericht Pirmasens genehmigt und am 20. Dezember 1979 in das Vereinsregister eingetragen.